| Kindesunterhalt |
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(lapsen elatus) Eltern sind den Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Diese Verpflichtung endet grundsätzlich mit dem Eintritt des Kindes in die Volljährigkeit, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, Auch danach haben Kinder den Eltern gegenüber einen Anspruch auf “Ausbildungshilfe”, wenn sie bei Vollendung des 18. Lebensjahress sich noch in der schulischen Ausbildung (z.B. Gymnasium, Berufsschule) befinden. Der Umfang der elterlichen Unterhaltspflicht richtet sich nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Unterhaltbedarf des Kindes. Auch wenn es selten vorkommt, ist eine unterhaltsrechtliche Vereinbarung auch dann möglich, wenn die Kindeseltern im selben Haushalt wohnen. Bei Trennung der Eltern wird häufig vereinbart, dass das Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, sich zur Unterhaltsleistungen verpflichtet. Sollte es hinsichtlich des Unterhalts zu keiner gütlichen Einigung kommen, kann die Unterhaltshöhe gerichtlich festgesetzt werden. |


