| Ehevertrag |
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Mit einem Ehevertrag können die Ehepartner (auch bereits vor Eingehung der Ehe) die eherechtlichen Vermögensverhältnisse abweichend von der gesetzlichen Regelung gestalten. Wenn die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen und insbesondere wenn damit gerechnet werden kann, dass der Lebensmittelpunkt der Eheleute oder einer der Eheleute ins Ausland verlegt wird, ist eine vertragliche Gestaltung der Vermögensverhältnisse der Eheleute dringend zu empfehlen.
Nach dem finnischen Ehegesetz (avioliittolaki) hat ein Ehepartner einen eherechtlichen Vermögensausgleichanspruch (Finn.: avio-oikeus) hinsichtlich des Vermögens des anderen Ehepartners. Dies bedeutet im Grundsatz, dass bei Beendigung der Ehe, also entweder durch Ehescheidung oder durch den Tod des eines der Eheleuten, grundsätzlich das Vermögen beider Eheleuten zusammen gerechnet wird und anschliessend derjenige von beiden (bzw. dessen Nachlass), dessen Vermögen grösser ist, dem anderen gegenüber ausgleichpflichtig ist, so dass beide von der zusammengerechneten Vermögen den hälftigen Wertanteil bekommen sollen. Ehevertraglich kann der og. eherechtliche Vermögensausgleichanspruch (Finn.: avio-oikeus) ehevertraglich – teilweise oder gänzlich - ausgeschlossen werden. Auch andere vermögensrechtliche Regelungen können getroffen werden. Der Ehevertrag kann auch bereits vor der Eingehung der Ehe abgeschlossen werden für den Fall des Eheabschlusses. Der Ehevertrag ist schriftlich zu fixieren und von beiden Vertragsparteien sowie zwei unbefangenen Zeugen zu Unterzeichnen und abschliessend bei dem örtlich zuständigen Magistrat (Finn.: maistraatti) zur Registrierung einzureichen. Erst dann wird der Ehevertrag rechtlich wirksam. Falls Sie keine persönliche Beratung erwünschen, können Sie über das Internet kostengünstig ein standartiertes Vertragsformular bestellen (in finnischer Sprache), das unterschrieben und registriert werden musss. Wir beraten Sie auch gerne per E-Mail. |


