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Familienrecht
Kindesunterhalt PDF Drucken E-Mail

 

(lapsen elatus)

Eltern sind den Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Diese Verpflichtung endet grundsätzlich mit dem Eintritt des Kindes in die Volljährigkeit, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, Auch danach haben Kinder den Eltern gegenüber einen Anspruch auf “Ausbildungshilfe”, wenn sie bei Vollendung des 18. Lebensjahress sich noch in der schulischen Ausbildung (z.B. Gymnasium, Berufsschule) befinden.

Der Umfang der elterlichen Unterhaltspflicht richtet sich nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Unterhaltbedarf des Kindes.

Auch wenn es selten vorkommt, ist eine unterhaltsrechtliche Vereinbarung auch dann möglich, wenn die Kindeseltern im selben Haushalt wohnen. Bei Trennung der Eltern wird häufig vereinbart, dass das Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, sich zur Unterhaltsleistungen verpflichtet. Sollte es hinsichtlich des Unterhalts zu keiner gütlichen Einigung kommen, kann die Unterhaltshöhe gerichtlich festgesetzt werden.

 

 
Sorgerechtliche Streitigkeiten PDF Drucken E-Mail

 
finn. (Lasten huoltajuus) Im Rahmen des Ehescheidungsprozesses können sorgerechtliche und besuchsrechtliche Fragen aktuell werden. Eltern können vertraglich Entscheidungen über das Sorgerecht und das Besuchsrecht treffen. Wenn diese Fragen nicht im Einvernehmen geregelt werden können, erfolgt auf Antrag eines Elternteils eine gerichtliche Entscheidung. Im Rahmen eines Gerichtverfahrens sind dem anderen Elternteil und dem Kind die Möglichkeit einzuräumen, Stellung zu den Anträgen zu nehmen.
 

 
Ehescheidung PDF Drucken E-Mail

 

(finn.: avioero)

Eine Ehe wird nach dem finnischen Recht durch das örtlich zuständige Bezirksgericht (Finn.:käräjäoikeus) aufgrund eines Antrags eines oder beider der Ehegatten nach Ablauf einer halbjährigen Wartefrist (“Überlegungszeit”) geschieden, wenn die Eheleute vor Einreichung des Scheidungsantrages zusammengelebt oder weniger als zwei Jahre getrennt gelebt haben.

In diesen Fällen erfolgt die Ehescheidung prozessual wie folgt: Mit Rechthängigwerden des sog. 1. Ehescheidungsantrags beginnt die Wartezeit zu laufen. Nach Ablauf dieser Zeit muss ein sog. 2. Ehescheidungsantrag gestellt werden.

In anderen Fällen wird die Ehe geschieden ohne dass die halbjährige Wartefrist abgewartet werden muss.

Wenn nur einer der Eheleute die Ehescheidung beantragt, muss dem anderen Ehegatten die Möglichkeit zu einer Stellungsnahme gewährt werden.

Mit dem Ehescheidungsantrag können auch sorgerechtliche und besuchsrechtliche sowie unterhaltsrechtliche Anträge kombiniert werden.

Der eherechtliche Vermögensausgleichsanspruch im Falle einer Ehescheidung (ositus avioeron yhteydessä)

Nach dem finnischen Ehegesetz (avioliittolaki) hat ein Ehepartner einen eherechtlichen Vermögensausgleichanspruch (Finn.: avio-oikeus) hinsichtlich des Vermögens des anderen Ehepartners. Dies bedeutet im Grundsatz, dass bei Beendigung der Ehe, also entweder durch Ehescheidung oder durch den Tod des eines der Eheleute, grundsätzlich das Vermögen beider Eheleute zusammen berechnet wird und anschliessend derjenige von beiden (bzw. dessen Nachlass), dessen Vermögen grösser ist, dem anderen gegenüber ausgleichpflichtig ist, so dass beide von dem zusammen berechneten Vermögen den hälftigen Wertanteil bekommen sollen. Der eherechtliche Vermögensausgleichsanspruch kann ehevertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Wenn die Durchführung des eherechtlichen Vermögensausgleiches zu einem unverhältnismässigen Ergebnis führen würde oder wenn einer der Eheleuten sich auf Kosten des anderen Ehegatten zu Unrecht bereichern würde, kann eine Abweichung von den gesetzlichen Grundregeln in Betracht kommen. Auch kann ein Erblasser oder Schenkgeber verfügen, dass der (auch künftige) Ehepartner des Erben bzw. Schenknehmers hinsichtlich des Beerbten bzw. Beschenkten keinen eherechtlichen Vermögensausgleichsanspruch hat.

Im Rahmen eines Ehescheidungsprozesses oder danach erfolgt auf Antrag eines der (ehemaligen) Ehegatten die Feststellung und Verteilung des Vermögens der (ehemaligen) Ehegatten (Finn.: ositus) sowie ggf. ein eherechtlicher Vermögensausgleich unter den (ehemaligen) Ehegatten.

Wenn die Eheleute den Vermögensausgleich gütlich durchführen, muss dies schrifltich festgehalten werden. Das Dokument ist von beiden (ehemaligen) Ehegatten und zwei unbefangenen Zeugen zu unterzeichnen.

Sollten die (ehemaligen) Ehegatten zu keiner Einigung über die Festsstellung und Aufteilung des Vermögens kommen, führt dies ein vom Bezirksgericht bestimmter Sequester durch.

Unter bestimmten Umständen kann von dem gesetzlichen Grundsatz, dass der “ärmere “ von beiden (ehemaligen) Ehegatten einen uneingeschränkten Vermögensausgleichsanspruch gegen den “reicheren” Ehegatten hat, abgewichen werden.

Haben die Ehegatten den ehelichen Vermögensausgleichsanspruch (s.o.) vertraglich ausgeschlossen, so werden die Vermögensmassen beider lediglich separiert. Unsere Mitarbeiter verfügen über jahrelange Erfahrung bei der Wahrung vonVermögensinteressen in Ehescheidungsprozessen. Wir beraten Sie gerne und kompetent in allen ehescheidungsrelevanten Rechtsangelenheiten.

 

 
Ehevertrag PDF Drucken E-Mail

 
Mit einem Ehevertrag können die Ehepartner (auch bereits vor Eingehung der Ehe) die eherechtlichen Vermögensverhältnisse abweichend von der gesetzlichen Regelung gestalten. Wenn die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen und insbesondere wenn damit gerechnet werden kann, dass der Lebensmittelpunkt der Eheleute oder einer der Eheleute ins Ausland verlegt wird, ist eine vertragliche Gestaltung der Vermögensverhältnisse der Eheleute dringend zu empfehlen.

Nach dem finnischen Ehegesetz (avioliittolaki) hat ein Ehepartner einen eherechtlichen Vermögensausgleichanspruch (Finn.: avio-oikeus) hinsichtlich des Vermögens des anderen Ehepartners. Dies bedeutet im Grundsatz, dass bei Beendigung der Ehe, also entweder durch Ehescheidung oder durch den Tod des eines der Eheleuten, grundsätzlich das Vermögen beider Eheleuten zusammen gerechnet wird und anschliessend derjenige von beiden (bzw. dessen Nachlass), dessen Vermögen grösser ist, dem anderen gegenüber ausgleichpflichtig ist, so dass beide von der zusammengerechneten Vermögen den hälftigen Wertanteil bekommen sollen.

Ehevertraglich kann der og. eherechtliche Vermögensausgleichanspruch (Finn.: avio-oikeus) ehevertraglich – teilweise oder gänzlich - ausgeschlossen werden. Auch andere vermögensrechtliche Regelungen können getroffen werden.

Der Ehevertrag kann auch bereits vor der Eingehung der Ehe abgeschlossen werden für den Fall des Eheabschlusses. Der Ehevertrag ist schriftlich zu fixieren und von beiden Vertragsparteien sowie zwei unbefangenen Zeugen zu Unterzeichnen und abschliessend bei dem örtlich zuständigen Magistrat (Finn.: maistraatti) zur Registrierung einzureichen. Erst dann wird der Ehevertrag rechtlich wirksam.

Falls Sie keine persönliche Beratung erwünschen, können Sie über das Internet kostengünstig ein standartiertes Vertragsformular bestellen (in finnischer Sprache), das unterschrieben und registriert werden musss. Wir beraten Sie auch gerne per E-Mail.