(finn.: avioero)
Eine Ehe wird nach dem finnischen Recht durch das örtlich zuständige Bezirksgericht (Finn.:käräjäoikeus) aufgrund eines Antrags eines oder beider der Ehegatten nach Ablauf einer halbjährigen Wartefrist (“Überlegungszeit”) geschieden, wenn die Eheleute vor Einreichung des Scheidungsantrages zusammengelebt oder weniger als zwei Jahre getrennt gelebt haben.
In diesen Fällen erfolgt die Ehescheidung prozessual wie folgt: Mit Rechthängigwerden des sog. 1. Ehescheidungsantrags beginnt die Wartezeit zu laufen. Nach Ablauf dieser Zeit muss ein sog. 2. Ehescheidungsantrag gestellt werden.
In anderen Fällen wird die Ehe geschieden ohne dass die halbjährige Wartefrist abgewartet werden muss.
Wenn nur einer der Eheleute die Ehescheidung beantragt, muss dem anderen Ehegatten die Möglichkeit zu einer Stellungsnahme gewährt werden.
Mit dem Ehescheidungsantrag können auch sorgerechtliche und besuchsrechtliche sowie unterhaltsrechtliche Anträge kombiniert werden.
Der eherechtliche Vermögensausgleichsanspruch im Falle einer Ehescheidung (ositus avioeron yhteydessä)
Nach dem finnischen Ehegesetz (avioliittolaki) hat ein Ehepartner einen eherechtlichen Vermögensausgleichanspruch (Finn.: avio-oikeus) hinsichtlich des Vermögens des anderen Ehepartners. Dies bedeutet im Grundsatz, dass bei Beendigung der Ehe, also entweder durch Ehescheidung oder durch den Tod des eines der Eheleute, grundsätzlich das Vermögen beider Eheleute zusammen berechnet wird und anschliessend derjenige von beiden (bzw. dessen Nachlass), dessen Vermögen grösser ist, dem anderen gegenüber ausgleichpflichtig ist, so dass beide von dem zusammen berechneten Vermögen den hälftigen Wertanteil bekommen sollen. Der eherechtliche Vermögensausgleichsanspruch kann ehevertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Wenn die Durchführung des eherechtlichen Vermögensausgleiches zu einem unverhältnismässigen Ergebnis führen würde oder wenn einer der Eheleuten sich auf Kosten des anderen Ehegatten zu Unrecht bereichern würde, kann eine Abweichung von den gesetzlichen Grundregeln in Betracht kommen. Auch kann ein Erblasser oder Schenkgeber verfügen, dass der (auch künftige) Ehepartner des Erben bzw. Schenknehmers hinsichtlich des Beerbten bzw. Beschenkten keinen eherechtlichen Vermögensausgleichsanspruch hat.
Im Rahmen eines Ehescheidungsprozesses oder danach erfolgt auf Antrag eines der (ehemaligen) Ehegatten die Feststellung und Verteilung des Vermögens der (ehemaligen) Ehegatten (Finn.: ositus) sowie ggf. ein eherechtlicher Vermögensausgleich unter den (ehemaligen) Ehegatten.
Wenn die Eheleute den Vermögensausgleich gütlich durchführen, muss dies schrifltich festgehalten werden. Das Dokument ist von beiden (ehemaligen) Ehegatten und zwei unbefangenen Zeugen zu unterzeichnen.
Sollten die (ehemaligen) Ehegatten zu keiner Einigung über die Festsstellung und Aufteilung des Vermögens kommen, führt dies ein vom Bezirksgericht bestimmter Sequester durch.
Unter bestimmten Umständen kann von dem gesetzlichen Grundsatz, dass der “ärmere “ von beiden (ehemaligen) Ehegatten einen uneingeschränkten Vermögensausgleichsanspruch gegen den “reicheren” Ehegatten hat, abgewichen werden.
Haben die Ehegatten den ehelichen Vermögensausgleichsanspruch (s.o.) vertraglich ausgeschlossen, so werden die Vermögensmassen beider lediglich separiert. Unsere Mitarbeiter verfügen über jahrelange Erfahrung bei der Wahrung vonVermögensinteressen in Ehescheidungsprozessen. Wir beraten Sie gerne und kompetent in allen ehescheidungsrelevanten Rechtsangelenheiten.