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Das Testament PDF Drucken E-Mail

 

finn. (testamentti)

Volljährige sowie solche Minderjährige, die verheiratet sind oder gewesen sind, können testamentarisch über ihr Vermögen bestimmen. Auch eine 15jährige Person kann über ihr Vermögen testamentarisch verfügen, zu dessen Verwaltung sie berechtigt ist. Das Testament kann zugunsten einer Person gemacht werden, die zum Todeszeitpunkt des Erblassers lebt, oder zugunsten des Kindes einer solchen Person, das in Zukunft geboren wird.

Das Testament ist  bei gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen schriftlich zu verfassen. Es ist zu datieren und von den Zeugen eigenhändig unter Angabe ihres Wohnortes und ihres Berufes zu unterschreiben. Die Zeugen müssen wissen, dass es sich bei dem Dokument um ein Testament handelt. Dagegen muss der Inhalt des Testaments den Zeugen nicht in Erfahrung gebracht werden.

Ein Testament kann aus mehreren Gründen unwirksam sein:

wenn

- die Testierfähigkeit fehlt

- das Testament nicht der gesetzlichen Form entspricht

- der Testierer bei der Erstellung des Testaments geisteskrank, etc. war

- das Testament unter Zwang erstellt worden ist

- die Willenschwäche, das Unverständnis oder das Abhängigkeitsverhältnis des Testierers ausgenutzt wurde

- der Testierer bei der Erstellung des Testaments Opfer einer arglistigen Täuschung war.

Die Ungültigkeit eines Testaments muss gerichtlich festgestellt werden. Der entsprechende Antrag ist beim Bezirksgericht innerhalb von sechs Monaten von dem Zeitpunkt, zu dem die die gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit begehrende Person vom Testament erfahren hat, zu stellen.