| Auskehr des Nachlasses |
|
|
|
|
Auskehr des Nachlasses (Perinnönjako) Der Nachlass ist unter den Erben zu verteilen, auch wenn nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft dies verlangt. Lebte der Erblasser zum Todeszeitpunkt in einer Ehe, ist vor der Auskehr des Nachlasses ( bzw. gleichzeitig, was in der Regel der Fall ist), der ehebedingte Vermögensausgleich durchzuführen. Sollte der Nachlass überschuldet sein, ist hinsichtlich des Nachlasses innerhalb eines Monats nach Erstellung des Nachlassverzeichnisses der Konkurs anzumelden oder ein Sequestor zu bestellen. Andernfalls haften die Erben persönlich für die Verbindlichkeiten des Nachlasses. Die Auskehr erfolgt entweder im Einvernehmen der Mitglieder der Erbengemeinschaft oder durch einen bestellten Sequestor, falls die Erbengemeinschaft sich nicht über eine gütliche Auskehr einigen kann. Der Sequestor, der vom Bezirksgericht bestellt wird, ist verpflchtet, auf eine gütliche Einigung über die Auskehr des Nachlasses unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft hinzuwirken. Sollte dies nicht gelingen, so erfolgt die Auskehr des Nachlasses nach Massgaben der gesetzlichen erbrechtlichen Vorschriften. Die vom Sequestor efolgte Auskehr eines Nachlasses kann innerhalb von sechs Monaten gerichtlich angefochten werden. Ein Sequestor kann auf Antrag eines Mitglieds der Erbengemeinschaft bestellt werden. Auch dann, wenn der Erbteil eines Mitglieds der Erbengemeinschaft im Wege der Zwangsvollstreckung verpfändet worden ist, erfolgt die Auskehr des Nachlasses durch den Sequestor. Über die Auskehr ist ein Nachlassverteilungsverzeichnis (Finn.: perinnönjakokirja) aufzustellen, das von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft sowie zwei unbefangenen Zeugen bzw. vom Sequestor zu unterzeichnen ist. |


