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Erbrecht
Auskehr des Nachlasses PDF Drucken E-Mail

 

Auskehr des Nachlasses (Perinnönjako)

Der Nachlass ist unter den Erben zu verteilen, auch wenn nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft dies verlangt. Lebte der Erblasser zum Todeszeitpunkt in einer Ehe, ist vor der Auskehr des Nachlasses ( bzw. gleichzeitig, was in der Regel der Fall ist), der ehebedingte Vermögensausgleich durchzuführen.

Sollte der Nachlass überschuldet sein, ist hinsichtlich des Nachlasses innerhalb eines Monats nach Erstellung des Nachlassverzeichnisses der Konkurs anzumelden oder ein Sequestor zu bestellen. Andernfalls haften die Erben persönlich für die Verbindlichkeiten des Nachlasses. Die Auskehr erfolgt entweder im Einvernehmen der Mitglieder der Erbengemeinschaft oder durch einen bestellten Sequestor, falls die Erbengemeinschaft sich nicht über eine gütliche Auskehr einigen kann. Der Sequestor, der vom Bezirksgericht bestellt wird, ist verpflchtet, auf eine gütliche Einigung über die Auskehr des Nachlasses unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft hinzuwirken. Sollte dies nicht gelingen, so erfolgt die Auskehr des Nachlasses nach Massgaben der gesetzlichen erbrechtlichen Vorschriften.

Die vom Sequestor efolgte Auskehr eines Nachlasses kann innerhalb von sechs Monaten gerichtlich angefochten werden. Ein Sequestor kann auf Antrag eines Mitglieds der Erbengemeinschaft bestellt werden. Auch dann, wenn der Erbteil eines Mitglieds der Erbengemeinschaft im Wege der Zwangsvollstreckung verpfändet worden ist, erfolgt die Auskehr des Nachlasses durch den Sequestor. Über die Auskehr ist ein Nachlassverteilungsverzeichnis (Finn.: perinnönjakokirja) aufzustellen, das von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft sowie zwei unbefangenen Zeugen bzw. vom Sequestor zu unterzeichnen ist.

 

 
Das Testament PDF Drucken E-Mail

 

finn. (testamentti)

Volljährige sowie solche Minderjährige, die verheiratet sind oder gewesen sind, können testamentarisch über ihr Vermögen bestimmen. Auch eine 15jährige Person kann über ihr Vermögen testamentarisch verfügen, zu dessen Verwaltung sie berechtigt ist. Das Testament kann zugunsten einer Person gemacht werden, die zum Todeszeitpunkt des Erblassers lebt, oder zugunsten des Kindes einer solchen Person, das in Zukunft geboren wird.

Das Testament ist  bei gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen schriftlich zu verfassen. Es ist zu datieren und von den Zeugen eigenhändig unter Angabe ihres Wohnortes und ihres Berufes zu unterschreiben. Die Zeugen müssen wissen, dass es sich bei dem Dokument um ein Testament handelt. Dagegen muss der Inhalt des Testaments den Zeugen nicht in Erfahrung gebracht werden.

Ein Testament kann aus mehreren Gründen unwirksam sein:

wenn

- die Testierfähigkeit fehlt

- das Testament nicht der gesetzlichen Form entspricht

- der Testierer bei der Erstellung des Testaments geisteskrank, etc. war

- das Testament unter Zwang erstellt worden ist

- die Willenschwäche, das Unverständnis oder das Abhängigkeitsverhältnis des Testierers ausgenutzt wurde

- der Testierer bei der Erstellung des Testaments Opfer einer arglistigen Täuschung war.

Die Ungültigkeit eines Testaments muss gerichtlich festgestellt werden. Der entsprechende Antrag ist beim Bezirksgericht innerhalb von sechs Monaten von dem Zeitpunkt, zu dem die die gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit begehrende Person vom Testament erfahren hat, zu stellen.